Für Tierärzte

In Zusammenarbeit für unsere gemeinsamen Patienten

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Mitarbeiter unseres Fachtierärztlichen Zentrums haben sich auf verschiedene Fachrichtungen spezialisiert, um bei schweren Erkrankungen und komplexen Fragen die Heilung des Tieres mit einer begründeten Diagnose und Therapie zu unterstützen. Mit eigenen Operationssälen, einem hausinternen Labor und einer eigenen Apotheke stehen wir bereit, Ihr Angebot zu ergänzen.

Unser Ziel liegt darin, in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit Ihnen die beste Lösung für unsere gemeinsamen Patienten zu finden. Wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.

Ihr Dr. med. vet. Björn Berger und das gesamte Team des Fachtierärztlichen Zentrums Dr. Berger

Wichtige Informationen

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Erreichbarkeit

Wir sind telefonisch von Montag bis Freitag 08:30 Uhr – 18:00 Uhr für Sie erreichbar.

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Notfälle

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte unbedingt vorher bei uns an.

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Kommunikation

Der fachliche Austausch mit Ihnen ist uns wichtig. Patienten werden nach Absprache mit Ihnen therapiert und anschließend an Sie zurück überwiesen.

Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gerne an.

Überweisungen

Hier stellen wir Ihnen ein Überweisungsformular zum Download zur Verfügung. Bitte mailen oder faxen Sie uns dieses.
Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

E-Mail: info@tzberger.de
Fax: +49 4963 91 40 40

Wir sind immer für Ihre Patienten da.

Rufen Sie uns an unter +49 4963 91140 oder schreiben Sie uns.

Kontaktformular

    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@tzberger.de widerrufen.
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,,Notdienstgebühr" in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung" u. a. um eine sog. ,,Notdienstgebühr" ergänzt. Diese soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, für Sie und Ihre Tiere auch bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für Ihre Praxis nicht kostendeckend.

Was ändert sich für Sie?

Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst". Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:

  • Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr" bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden.
  • Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.

Wann handelt es sich um Notdienst?

Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen Zeitangaben:

  • täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
  • von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
  • von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.

Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren werden dann auch nicht berechnet.